Karate-Verein-Arnstadt e.V.

Satzung
Karate-Verein-Arnstadt e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Karate-Verein-Arnstadt e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnstadt unter der Nummer 320 eingetragen.
  2. Inhalt seinen Sitz in 99310 Arnstadt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung, Entwicklung und Pflege von Karate Do mit seinen klassischen, erzieherischen, psychischen und physischen Werten (wie z.B. Respekt Teamgeist, Fairness, Selbstbewusstsein, Selbstachtung, Disziplin, Gewaltfreiheit, Einhalten von Regeln) bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Sinne des Amateursportgedankens nach anerkannten Regeln.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    – durch regelmäßiges Trainingsangebote
    – durch Abhalten von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen für den Kinder- und Jugendsport
    – Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen
    – Besuch von Turnieren und Weiterbildungen
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel, die dem Verein zu fließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Grundsätze

  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zu den Menschenrechten.
  2. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Vielfalt sowie der parteipolitischen Neutralität. Er vertritt und fördert außerdem die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion, ethnischer, sozialer und geographischer Herkunft sowie körperlicher und geistiger Fähigkeiten.
  3. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
  4. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist. Der Verein setzt sich aktiv für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ein.
  5. Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
  6. Der Verein setzt sich für verantwortliches Handeln auf der Grundlage von Transparenz,
    Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung ein.
  7. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf unter Berücksichtigung der Haushaltslage eine Vergütung auf Grundlage eines Dienstvertrages oder nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab vollendetem 18. Lebensjahr erwerben. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahre.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelner Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, verliehen werden.
  3. Zur Aufnahme in den Verein ist ein Antrag gemäß Antragsformular zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  4. Die Satzung ist in der jeweils gültigen Fassung auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds
    b) durch freiwilligen Austritt
    c) durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss des folgenden Kalendermonats zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandsitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreiben/Rückschein bekanntzumachen.
    Mit diesem Ausschließungsbeschluss verliert das Mitglied vorläufig alle Mitgliedschaftsrechte. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Berufung. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Gibt sie der Berufung statt, so erlangt das Mitglied wieder seine vollen Rechte zurück. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit
    werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Auf Antrag kann ein Mitglied zeitweise von der Beitragspflicht befreit werden. Gründe für eine Befreiung sind zum Beispiel Krankheit, Schwangerschaft, Bedürftigkeit etc. Der Vorstand entscheidet über die Befreiung.
  4. Die jeweils aktuellen Beiträge werden auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.

§ 7 Förderer

Förderer des Vereins kann jedermann werden, der den Vereinszweck durch einmalige oder regelmäßige Spenden unterstützt.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der(die) Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und besitzen Einzelvertretungsbefugnis, von der aber der stellvertretende Vorsitzende nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Hierzu zählen insbesondere:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung
    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    d) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
    e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
    f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Um seinen Aufgaben nachzukommen, trifft sich der Vorstand regelmäßig. Die Einladung hierzu ergeht vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
  3. Zum Vorstand kann nur gewählt werden, wer Vereinsmitglied ist.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand für die Zeit der restlichen Amtsdauer ein Ersatzmitglied aus.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglieder – eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
    b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie des Kassenprüfers
    d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    f) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
    g) das Beschließen von Ordnungen
    h) Abgabe von Anregungen gegenüber dem Vorstand

§ 11 Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt mindestens 3 Wochen vor dem anberaumten Termin. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Webseite des Karate-Vereins-Arnstadt e.V.(www.karate-arnstadt.de) sowie mit Schreiben an die Mitglieder. Für die Wahrung der Schriftform genügt eine E-Mail.
  2. Die Tagesordnung kann durch die Mitglieder ergänzt werden. Ergänzungsanträge müssen dem Vorstand schriftlich mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen und sind 7 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt zu machen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wird ein Antrag auf schriftliche Abstimmung gestellt, so ist schriftlich abzustimmen.
  5. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
  7. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Vereinsauflösung bedarf es einer 3/4-Mehrheit.
  8. Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den 2 Kandidaten mit den meisten Stimmen. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereins notwendig erscheint, oder die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderung und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthaltung gelten als ungültige Stimme.

§ 13 Kassenprüfer

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer überwacht die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 14 Anfallberechtigung

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Arnstadt, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 11.04.2024 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Oben